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Hintergrundinformationen zu DMP

Gesetzliche Grundlagen von Disease Management Programmen

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Die gesetzliche Grundlage der Disease Management Programme bildet der §137f-g des Sozialgesetzbuchs V (SGB V).
Demnach gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (vormals Koordinierungsausschuss) als gemeinsames Gremium von Ärzten, Krankenhäuser und Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit (BGM) Empfehlungen für Krankheiten, für die DMP erarbeitet werden sollen, und für die inhaltlichen Anforderungen der Programme.
Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung als Änderungsverordnungen zur Risikostrukturausgleichs-Verordnung (RSAV). Sie enthalten die inhaltlichen Anforderungen, Verfahren und Fristen. Ausserdem ist damit die Finanzierung der Programme über den Risikostrukturausgleich geregelt.

Auf deren Basis können die Krankenkassen ihre strukturierten Behandlungsprogramme entwickeln und beim Bundesversicherungsamt (BVA) einreichen.
Zeitgleich schließen die Kassen oder -verbände mit Ärzteverbänden Verträge zu DMP ab.
Das BVA prüft, ob die Programme und die Vertragsinhalte den gesetzlichen Kriterien entsprechen und erteilt nach positiver Entscheidung seine Zulassung. Diese ist auf maximal 5 Jahre befristet.
Um die Zulassung zu verlängern, muss die Wirksamkeit der Programme in einer externen Evaluation bestätigt und der Programminhalt ggf. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst worden sein.

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