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Zuzahlungsinformationen

Übersicht für gesetzlich Krankenversicherte

Hier finden Sie Informationen zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Heilmitteln.

 

Kinder und Jugendliche

Mehrkosten

Belastungsgrenze

Zuzahlungsfreie Arzneimittel

Bonustarife der gesetzlichen Krankenversicherungen

 

Übersicht:

Dies stellt eine exemplarische Kurzübersicht dar ohne jeglichen Rechtsanspruch. Bei Fragen zur individuellen Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung).

Zuzahlungsart

Zuzahlungshöhe

Bemerkungen

Praxisgebühr

10 € pro Quartal beim Arzt und beim Zahnarzt

Überweisung zum Facharzt
Bei Besuch eines zweiten Arztes mit Überweisungsformular im selben Quartal muss nicht noch einmal die Praxisgebühr bezahlt werden.

Vorsorgeuntersuchungen
z.B. Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt, Schutzimpfungen, Vorsorge- und Früherkennungstermine, Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr sind von der Zuzahlung ausgenommen

Sobald ein Rezept ausgestellt wird, ist von einem Behandlungstermin auszugehen, so dass die Praxisgebühr erhoben werden muss.

Arzneimittel, Verbandstoffe

10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €, in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels

Schwangere

Keine Zuzahlung ist erforderlich, wenn das  Arznei- oder Verbandmittel im Zusammenhang mit Beschwerden bei der Schwangerschaft und Entbindung steht

Unfallversicherung

Keine Zuzahlung fällt an, wenn Arznei- oder Verbandmittel zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung verordnet werden

 

Hilfsmittel zum Gebrauch
z.B. Blutzuckermessgeräte, Blutentnahmegeräte, Insulin-Pens, Insulinpumpen, Blutdruckmessgeräte

10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €, in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels


Hilfsmittel zum Verbrauch
z.B. Penkanülen, Lanzetten, Insulin-Einmalspritzen, Insulinpumpenkatheter, Inkontinenzeinlagen, Stomaversorgung

10% je Packung, höchstens jedoch 10 € für den Monatsbedarf pro Indikation

d.h. z.B. maximal 10 € für Hilfsmittel zum Verbrauch für Diabetes und maximal 10 € zur Stomaversorgung

Monatsbedarf = Kalendermonat

Harn- und Blutteststreifen
sind von der Zuzahlung ausgenommen

 

Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit.

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Mehrkosten

Für Arzneimittel, Verbandmittel und Hilfsmittel kann der Gesetzgeber Obergrenzen für die Erstattung festlegen, die so genannten Festbeträge. Überschreitet der tatsächliche Preis den Festbetrag, muss der Versicherte den Differenzbetrag (Mehrkosten) übernehmen. Die Zuzahlung richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag. In der Summe fallen für den Versicherten also Mehrkosten und Zuzahlungen an.

Mehrkosten müssen auch von zuzahlungsbefreiten Versicherten, z.B. Kindern unter 18 Jahren, Schwangere etc. selbst übernommen werden.

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Belastungsgrenze

Versicherte müssen während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze leisten.

Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Dabei gilt: sobald ein Familienmitglied schwerwiegend chronisch krank ist, gilt für alle Familienmitglieder die maximale Belastungsgrenze von 1%.

Als Bruttoeinkommen wird die Summe aller Einkommen von im Haushalt lebenden Personen betrachtet. Davon werden ein oder mehrere Freibeträge abgezogen:
- für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen: 4.536,-€
- für jedes Kind bei verheirateten Partnern: 3.864,-€
- für das erste Kind bei Alleinerziehenden: 4.536,-€
- für jedes weitere Kind bei Alleinerziehenden: 3.864,-€

Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Ansonsten erhält der Versicherte auf Antrag die über die Belastungsgrenze hinaus gezahlten Zuzahlungen zurück.

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Zuzahlungsfreie Arzneimittel

Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz wurde die Möglichkeit für gebührenpflichtige gesetzlich Versicherte geschaffen, bestimmte Arzneimittel zuzahlungsfrei zu erhalten.

Diese Regelung ist beschränkt auf Arzneimittelgruppen, bei denen es mehrere Medikamente mit demselben Wirkstoff gibt. Für besonders günstige Medikamente dieser Gruppe, deren Preis so niedrig

ist, dass die Krankenkasse trotz fehlender Zuzahlung entlastet wird, entfällt die Zuzahlung.
Allerdings gibt es solch günstige Arzneimittel nicht für jeden Wirkstoff und in jeder Form.

Auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbands ist eine Übersicht der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel zu finden, die 14-tägig aktualisiert wird. Darüber hinaus können Medikamente eines Arzneimittelherstellers, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat, ganz oder zur Hälfte zuzahlungsfrei sein.

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Bonustarife der gesetzlichen Krankenversicherungen

Im Rahmen von Bonustarifen (z.B. Disease Management Programme) bieten manchen Krankenkassen die Befreiung oder Reduzierung von Zuzahlungen an. Informationen darüber erhalten Sie von Ihrer Versicherung. Häufig erfolgt eine Rückerstattung durch die Kasse, wenn entsprechende Belege eingereicht werden.

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