h&h DiabetesCare GmbH

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

I. Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich auf­grund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künf­ti­gen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer­den. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Be­din­gun­gen als angenommen.
  2. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf die Geltung seiner Ge­schäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  3. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han­deln.

 II. Angebot und Vertragsschluss, Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen, sofern der Ver­trags­schluss nicht fernmündlich erfolgt, erst mit unserer schriftlichen Annahmeerklärung und deren Inhalt (per Auftragsbestätigung oder Übersendung der Rechnung) oder durch Aus­lie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stands an den Vertragspartner zustande.
  2. Als vereinbart gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise in Euro zzgl. der jeweiligen ge­setz­li­chen Mehrwertsteuer.

    Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zzgl. einer Versandkostenpauschale in Höhe von netto € 3,90. Diese Pauschale entfällt bei einem Bestellwert ab 50,00 Euro.

    Kosten für Sendungen ins Ausland werden dem Kunden nach Aufwand und Kosten weiterberechnet.

III. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bedarf der Schriftform.

    Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Auf­ruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zu­rück­zu­füh­ren, verlängern sich die Fristen angemessen. Wir sind zur Vornahme von Teil­lie­fe­run­gen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teil­lei­stung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Vertragspartner über, sobald die Sen­dung an das Transportunternehmen übergeben worden ist oder zum Zwecke der Ver­sen­dung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Ver­trags­part­ners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Annahmeverzug ist.

 IV. Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche

  1. Das Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Zahlt der Vertragspartner nicht in­ner­halb dieser Frist, kommt er ohne Mahnung in Verzug.
  2. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner die gesetzlichen Zinsen zu ent­rich­ten. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes bzw. eines weiteren Scha­dens unsererseits bei entsprechendem Nachweis ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Ver­trags­part­ner bleibt in diesem Falle der Entlastungsbeweis, dass kein höherer Scha­den entstanden ist, vorbehalten.
  3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Entgelt durch den Ver­trags­part­ner ist ausgeschlossen, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Ver­trags­ver­hält­nis beruht. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Vertragspartner nur für den Fall zu, dass eine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns an­er­kannt ist.
  4. Wenn uns Umstände gleich welcher Art bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Ver­trags­part­ners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stel­len und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten bzw. zur Auszahlung oder Si­cher­heits­lei­stung zu verlangen.

 V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kon­to­kor­rent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zu­ste­hen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach un­se­rer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns, je­doch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird be­reits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der ein­heit­li­chen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Vertragspartner verwahrt un­ser (Mit)Eigentum unentgeltlich. An der Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird nach­fol­gend als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge­schäfts­ver­kehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem son­sti­gen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (ein­schließ­lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner be­reits jetzt sicherungshalber vollumfänglich an uns ab. Wir ermächtigen den Ver­trags­part­ner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Na­men einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Ver­trags­part­ner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen wird der Ver­trags­part­ner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte in der Lage sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden (außer)gerichtlichen Ko­sten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.
  5. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Lei­stung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Her­aus­ga­be verpflichtet.

 VI. Sachmängel

 Für Sachmängel haften wir wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nach­zu­bes­sern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach­man­gel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor­lag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz län­ge­re Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung un­se­rer­seits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Vertragspartner hat offensichtliche Sachmängel gegenüber uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Liefergegenstands schriftlich zu rügen, verborgene un­ver­züg­lich nach Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung der Ge­währ­lei­stungs­an­sprü­che ausgeschlossen. Zur Fristsetzung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Ver­trags­part­ner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins­be­son­de­re für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu ge­währen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zu­rück­tre­ten oder die Vergütung mindern. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nach­er­fül­lung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch we­gen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Scha­dens­er­satz, so verbleibt der Vertragsgegenstand, sofern zumutbar, bei ihm. Der Scha­dens­er­satz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der man­gel­frei­en Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht ha­ben.
  5. Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen - u. a. im Rahmen von Vor­ge­sprä­chen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen - ist keine Ga­ran­tie­er­klä­rung unsererseits verbunden.

 VII. Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Ver­let­zung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind aus­ge­schlos­sen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fäl­len des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder gro­be Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sund­heit gehaftet wird.

    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vor­ste­hen­den Regelungen nicht verbunden.

 VIII. Schlussbestimmungen

  1.  Für alle Rechtsgeschäfte gilt deutsches Recht als vereinbart.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Ge­schäfts­sitz.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rah­men sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirk­sam­keit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen wür­de.